Ordo Supremus Militaris Templi Hierosolymitani
Magistrales Großpriorat Deutschland
  1. Art. 01 Der souveräne und militärische Templerorden von Jerusalem (ORDO SUPREMUS MILITARIS TEMPLI HIEROSOLYMITANI), aus Tradition christlich, ritterlich, weltbürgerlich, unabhängig und apolitisch, wird durch folgende Richtlinien bestimmt: - der Regel, verfasst von Bernhard von Clairvaux (Hl. Bernhard) - der «Charta Transmissionis», ausgestellt durch den 24. Großmeister F.Jean-Marc Larménius am 13.Februar 1324 und unterzeichnet von den Großmeistern seiner Nachfolge - den allgemeinen Satzungen, die der Generalkonvent 1705 in Versailles beschlossen hat - der Satzung von 1947 (Protokoll vom 27. Dez. 1946) und - den Beschlüssen (Magistrale Dekrete), ordnungsgemäß zusammengestellt und aktualisiert in den vorliegenden Statuten.
  2. Art. 02 Der Orden, im religiösen und militärischen Geist seines Ursprungs fest verankert, hat sich in unserer Zeit folgende Ziele gesetzt: - den Glauben an Jesus Christus in der Gesellschaft zu verbreiten, indem die Gebote des Evangeliums erfüllt und Gerechtigkeit und Barmherzigkeit gelebt werden. - den Glauben, die Heilige Kirche und die christliche Zivilisation zu verteidigen - den christlichen Einfluss und die Anwesenheit der Christen im Heiligen Land aufrechtzuerhalten - den Benachteiligten, den Armen und den Kranken zu dienen - die Mitglieder auf ihrem spirituellen Weg aufzubauen - unschuldig Angeklagte zu verteidigen - Neben den zwingenden Aufgaben seiner traditionellen Bestimmung hat sich der Orden ebenfalls zum Ziel gesetzt, sich um die Bestandsaufnahme, die Restaurierung, den Erhalt und das Studium der Monumente und Archive zu kümmern, die von seinem alten Eifer und seiner geistigen Fortdauer zeugen. Ebenso ermutigt er zu historischen, heraldischen, genealogischen, philosophischen und religiösen Studien, die sich seiner Vergangenheit, seiner gegenwärtigen Aufgabe und seiner Spiritualität widmen.
  3. Art. 03 Die Feiertage des Ordens sind: - ein Gedenktag, zur Erinnerung an die Märtyrer des Ordens, (11. oder 18. März) - Fest des heiligen Johannes des Täufers (24.Juni ) - Fest des heiligen Bernhard, Abt von Clairvaux (20.August) und - Fest des Heiligen Johannes des Evangelisten (27.Dezember)
  4. Art. 04 Das Kreuz des Ordens ist das traditionelle Wappenkreuz mit Doppelbalken, wobei der untere Balken kleiner ist als der obere. (2/3)
  5. Art. 05 Die große Ordensstandarte, genannt Beaucéan, ist weiß und trägt das Kreuz des Ordens, das bis zum Rand der Standarte reicht. Die Kriegsstandarte zeigt neun Felder, unterteilt in fünf weiße und vier schwarze Längsstreifen.
  6. Art. 06 Der Wahlspruch lautet, «NON NOBIS, DOMINE! NON NOBIS, SED NOMINI TUO DA GLORIAM» (Nicht uns, Herr, nicht uns, sondern dir allein steht Ehre zu! - Psalm 115 )
  7. Art. 07 Der alte Schlachtruf ist: «Au Beaucéan! Au Beaucéan!»
  8. Art. 08 Das Ordenswappen setzt sich zusammen aus einem antiken silbernen Schild mit dem Ordenskreuz, mit aufgesetztem, gold gekrönten königlichen Helm, umrahmt von einem Kollier (Ordenskette). Zwei Dalmatinerengel, halten den Schild mit dem Ordenskreuz mit einer Hand, die andere hält die Ordensstandarte, den Beaucéan und die Kriegsstandarte hoch, umrahmt von einem Purpurmantel, mit Hermelinfutter, oben von einer goldenen Krone zusammengehalten. Eine andere, einfachere Art des Wappens besteht aus dem gleichen Schild, getragen von zwei gekreuzten Schwertern, ganz umrahmt von einem Kollier (Ordenskette), gekrönt von einem silbernen Helm mit weißer Feder. Unter beiden Wappen befindet sich ein weißes Band, das in schwarz den Wahlspruch oder die Initialen des Ordens trägt.
  9. Art. 09 Das Siegel des Ordens ist rund oder oval und trägt in der Mitte das Wappen, umgeben mit dem lateinischen Namen des Ordens sowie folgenden Inschriften: - Magn. Mag. Sigill., – für die Großmeisterschaft - Magn. Priorat. N. Sigill., (N = Abk. des Namens der Nation des Priorats lat.) für die Großpriorate - Balliv. N. Sigill., (N = Abk. des Namens der Provinz der Vogtei, lat.) für die Vogteien - Command. N. Sigill., (N = Abk. des Namens der Stadt der Komturei, lat.) für die Komtureien Ausnahme: Die antiken Siegel des Ordens, das Siegel des Großmeisters Johannes, Siegel der Kreuzritter und Johannisritter, bleiben ausschließlich den großmeisterlichen Dokumenten vorbehalten.
  10. Art. 10 Die offizielle Ordenssprache ist Latein, bzw. umgangssprachliches Französisch.
  11. Art. 11 Die Großmeisterschaft (Magnus Magisterium), die höchste Autorität des Ordens, wird von einem Großmeister (Magnus Magister), der durch das oberste Wahlgremium auf Lebenszeit gewählt wurde und von einem Regenten (Princeps Regens), von seinem Vorgänger auf Lebenszeit ernannt, ausgeübt. Ist während 301 X 3 = 603 Tagen der Großmeister nicht gewählt, wird der Regent automatisch als Großmeister erachtet und hat die doppelte Funktion inne: a. die Funktion des Großmeisters ist mehr repräsentativ b. die Funktion des Regenten ist mehr administrativ c) Im Falle das ein und dieselbe Person beide Funktionen ausübt (inne hat), wird dies durch «Magnus Magister und Princeps Regens» angezeigt. Die Großmeisterschaft hat alle Vollmachten den Orden zu führen und zu leiten, seine Archive zu wahren, den Sitz des Ordens zu bestimmen (Sedes Magistralis), Statuten und Gesetze zu erlassen und zu reformieren, in allen Streitfragen (Zweifelsfällen) zu entscheiden, das Generalkapitel zu ernennen, die Großpriorate, Priorate, Vogteien und Komtureien einzusetzen und ihre Würdenträger zu bestimmen, Ritter aller Grade zu ernennen, zu befördern oder zu entlassen, die Güter des Ordens zu verwalten sowie alle Ehren, Auszeichnungen, Vorrechte und Privilegien zu gebrauchen, die mit dem Amt des Souverän verbunden sind und ihre Entscheidungen sind endgültig und unanfechtbar.
  12. Art. 12 Das Generalkapitel (Magni Magisterii Generalis Capitulum) umfasst: 1. den Großmeister 2. den Regenten = Vize-Großmeister 3. den Generalpräses – katholischer Geistlicher 4. den Großkanzler 5. den Generalsekretär 6. den Generalgroßprior 7. den Zeremonienmeister 8. den Großschatzmeister 9. den Generalberater 10. den Großbailli 11. den Generalkommandeur 12. den Generallegaten 13. den Generalinspekteur
  13. Art. 13 Der General-Konvent, (Conventus Generalis), bestehend aus allen Rittern und Damen des Ordens, kann nur durch einen Magistratserlass einberufen werden und zwar mindestens sechs Monate im Voraus.
  14. Art. 14 In jeder Nation kann ein Großpriorat gegründet werden (Magnus Prioratus), das von einem Großprior (Magnus Prior) geführt wird, der der Großmeisterschaft (dem Magnum Magisterium) direkt unterstellt ist. Das Großpriorat sowie der Großprior werden nach dem Namen des betreffenden Landes benannt. Ausnahme: Innerhalb des Großpriorats können Priorate geführt werden mit Mitgliedern, die spezielle oder berufliche Ziele verfolgen, z.B. Militär, Mönche, Nonnen, ect., die der Großmeisterschaft (Magnum Magisterium) direkt unterstehen. Diese Priorate benützen nicht den Namen der Ordensprovinz, da sie nicht der Gebietszuständigkeit unterstehen.
  15. Art. 15 Im Hoheitsbereich eine jeden Nation können Baillagen errichtet werden, die eine oder mehrere Provinzen umfassen und von einem Vogt (Ballivus) geführt werden, der dem Großprior direkt unterstellt ist. Die Vogteien und der Vogt nehmen den Namen der betreffenden Provinz an.
  16. Art. 16 Im Gebiet einer Baillage können Komtureien (Commandariae) eingerichtet werden, die eine oder mehrere Ortschaften umfassen und von einem Komtur (Commendator) geführt werden, der dem Vogt direkt unterstellt ist. Die Komtureien und der Komtur nehmen den Namen des Ortes an, in der sich der Sitz befindet. Ausnahme: Klösterliche Komtureien werden von klösterlichen Prioren geführt.
  17. Art. 17 Die erforderlichen Bedingungen um im Orden aufgenommen zu werden, sind: 1. Das Alter von 18 Jahren erreicht zu haben 2. Christ zu sein und der Ehre, der Tugend und der Lebensweise eines wahren Christen zu entsprechen. 3. Die Statuten des Ordens zu kennen und sich zu verpflichten, sich danach zu richten.
  18. Art. 18 Um in den Orden aufgenommen zu werden, muss der Kandidat folgende Unterlagen vorlegen: 1. Einen Lebenslauf, mit dem vollständigen Namen, Adresse, Religion, Geburtsdatum, Geburtsort, Datum und Ort der Taufe, Name der Eltern, Großeltern, Familienstand (wenn verheiratet, Name der Ehefrau, Datum und Ort der Eheschließung), Beruf, schriftstellerische und wissenschaftliche Befähigungen, Veröffentlichungen, akademische Titel und Auszeichnungen. (Formblatt «Curriculum vitae») 2. Vier Lichtbilder (4X6cm), wenn möglich im Anzug oder in Uniform mit Auszeichnungen. Ist der Kandidat aufgenommen, erhält er eine vom Großmeister oder vom Regenten unterzeichnete Urkunde und einen Ausweis mit dem Siegel der Großmeisterschaft (Magnum Magisterium), und einer Nummer versehen, unter der er im Zentralregister eingetragen ist.
  19. Art. 19 Der Orden kennt fünf Rittergrade, die als vererbbare Titel verliehen werden. a. Ritter (Eques) b. Offizier (Officialis) c. Komtur (Commendator) d. Großoffizier (Magnus Officialis) e. Offizier des Großkreuzes (Magnus Crux) Ausnahme: Bei einigen Graden muss sich der Erbe mit der Großmeisterschaft (Magnum Magisterium) zwecks Regulierung in Verbindung setzen.
  20. Art. 20 Außerdem kennt der Orden noch: a. Postulanten b. Knappen (im Alter von 12 – 21 Jahren) c. Personen, die das Verdienstkreuz für bedeutende Verdienste um den Orden erhalten haben (Menti Crux)
  21. Art. 21 Der Unterschrift eines Ritters werden ein Kreuz und der Buchstabe F (Frater) vorangestellt. Das Kreuz für den Großmeister oder den Regenten zeigt drei Querbalken, zwei Querbalken für hohe Würdenträger (Großkreuz und Großoffiziere) und einen Balken für Kommandeure, Offiziere. Lediglich für Ritter noch der Buchstabe F.
  22. Art. 22 Die Mitglieder des Ordens sind gehalten: 1. zu helfen bei jeder Schwäche, jedem Elend, jeder Unkenntnis, jedem Leid. Nach bestem Vermögen Wohltätigkeit und Barmherzigkeit auszuüben. 2. zu handeln nach den Anweisungen der Großmeisterschaft (Magnum Magisterium) mit Eifer und Vertrauen, sich einzusetzen für eine Annäherung der Kirchen und für die Vollendung eines freien christlichen Europa. 3. festzuhalten am ritterlichen Geist durch Wort und Tat und die soziale Ordnung zu verteidigen, wenn diese auf der Anerkennung christlicher Werte gründet. 4. die Statuten, Gesetze und Anweisungen des Ordens sowie die Entscheidungen der Großmeisterschaft streng zu beachten. 5. die Würdenträger des Ordens zu ehren und allen Mitgliedern Brüderlichkeit und Solidarität entgegenzubringen. 6. die Taten der ersten Ritter zu würdigen und das Andenken der Märtyrer des Ordens in Ehren halten.
  23. Art. 23 Aus dem Orden ausgeschlossen werden: 1. Mitglieder von Parteien, Gesellschaften oder Sekten, deren Aktivitäten und ideologische Bestimmungen gegen die hl. christliche Kirche und gegen den Glauben gerichtet sind. 2. Unruhestifter und Gegner der sozialen Ordnung, sowie diejenigen, die den Menschen nicht als geistiges Wesen anerkennen. 3. Urheber öffentlichen Ärgernisses 4. Schließlich jene Ordensbrüder, die schwerwiegend gegen die Gesetze der Ritterschaft, gegen die Statuten, gegen die Verpflichtungen und das beim Eintritt in den Orden gegebene Gelöbnis verstoßen, oder wer das Ordensleben gravierend stört.
  24. Art. 24 Die Insignien des Ordens sind: das Kreuz, die Plakette und die Halskette. a. Das Kreuz ist das des Ordens, aus Gold, 52mm lang, rot emailliert. b. Die Plakette ist aus Silber, hat einen Durchmesser von 85 mm, mit acht Strahlen, an die sich fünf kürzere Strahlen anwinkeln, alle diamantfarben. Sie hat in der Mitte einen Kreis, weiß emailliert, mit dem Kreuz des Ordens in Miniatur, goldumrandet mit einem Lorbeerkranz, geformt von einer doppelten goldenen Palme, grün emailliert. c. Die Halskette ist aus Gold in Form eines Rosenkranzes und besteht aus einundachtzig Perlen, jede neunte Perle größer als die übrigen; in der Mitte ein kleines ovales Medaillon aus Gold, geschmückt mit den Buchstaben I.H., (I.H. = In Honestatem = In Ehren) der Erste rot, der Zweite schwarz. An dem Medaillon hängen das von einer goldenen Königskrone überragte Ordenskreuz und die goldene militärische Trophäe. Ausnahme: Der Großmeister kann eine unterschiedliche Halskette tragen. Die Ordensbänder sind aus schwarzer, roter und weißer Glanzseide.
  25. Art. 25 Die Ritter tragen das Kreuz, überragt von einer goldenen Königskrone, an einem 37 mm breiten schwarzen Halsband oder auch an einer Halskette.
  26. Art. 26 Die Offiziere tragen das gleiche Kreuz, überragt von einer goldenen militärischen Trophäe. Die militärische Trophäe besteht aus einem Brustpanzer, überragt von einem Helm mit einem Federbusch aus drei Federn, der seinerseits auf zwei Hellebarden, einer Kriegsaxt und einer Keule ruht. Das Ganze wird getragen von zwei Gruppen zu je drei Fahnen mit gekreuzten Fahnenstangen.
  27. Art. 27 Der Komtur trägt das Kreuz der Offiziere an einem 37 mm breiten Halsband und die Plakette auf der linken Brustseite.
  28. Art. 28 Die Großoffiziere tragen das Kreuz der Offiziere, an einem 37 mm breiten, roten Halsband und die Plakette auf der linken Brustseite.
  29. Art. 29 Die Offiziere des Großkreuzes tragen das Kreuz der Offiziere, ein 101 mm breites schwarzes Band als Schärpe von der rechten Schulter zur linken Hüfte und die Plakette auf der linken Brustseite.
  30. Art. 30 Mitglieder der Großmeisterschaft (Magnum Magisterium) können ein granat-rotes Band tragen. Postulanten und Knappen tragen das Ritterkreuz an einem 37 mm breiten weißen Halsband. Für Personen, die das Verdienstkreuz tragen, (Kreuz 40 mm lang, überragt von einem Halbkreis aus goldenem Lorbeer), ist das Halsband schwarz.
  31. Art. 31 Die Ritter aller Grade können das Ordenskreuz tragen, überragt von einer verkleinerten Krone, an einem 10 mm breiten Halsband, oder ohne Krone auf einer schwarzen Seidenrosette; dabei ist der Gebrauch von Silber- und Goldschleifen erlaubt um die Grade zu unterscheiden: Ritter ohne Schleife, eine Silberschleife für Offiziere, zwei Silberschleifen für den Komtur, eine Goldschleife und eine Silberschleife für die Großoffiziere und zwei Goldschleifen für die Offiziere des Großkreuzes. Die Damen können auf der linken Seite eine Bandschleife des Ordens tragen.
  32. Art. 32 Die traditionelle Uniform des Ordensritters ist folgende: Königsblaues Jackett mit gerade geschnittenem Revers, Hemdbrust, Aufschläge und Kragen in schwarzem Velours. Der Kragen und die Ärmelaufschläge sind mit Goldfäden oder mit Lorbeerkränzen – 1-4 Reihen, je nach Grad, in Goldstickerei versehen. Die Hemdbrust ist mit 16 goldenen Knöpfen besetzt, die rot emailliert das Kreuz des Ordens tragen. Der Rockschoß und die Taschen –klappen tragen die gleichen Goldstickereien wie der Kragen; Schulterstücke aus Goldgeflecht mit dem roten Wappen des Ordens; schwarzer Lederlackgürtel; Porte-Epee aus breitem Goldband; Schwert in Kreuzform mit flacher Klinge; Degenquaste in Gold; schwarzblaue Hose mit breitem Goldband an den Seiten; schwarze Stiefeletten mit goldenen Sporen; Zweispitz aus schwarzem Filz mit weißen Federn besetzt, mit einem breiten Goldband und einer Besatzschnur umrandet und einer Kokarde, weiß in der Mitte rot. Ausnahme: Die Uniform kann modifiziert und vereinfacht werden. Der halblange Mantel ist aus weißem Stoff und trägt das Ordenskreuz (390 mm lang, gestickt oder aufgenäht) auf der linken Schulter. Das Mantelfutter ist weiß.
  33. Art. 33 Nur die Ritter haben das Recht, die Uniform, den Mantel, die Rosette und das Miniaturkreuz zu tragen, zusätzlich zu ihren Gradabzeichen. Ausnahme: Das Weltregister der Templer gibt Informationen über die Mitglieder, die ausgeschlossen sind oder deren Funktionen sich geändert haben.